Satzung der Amerika-Gesellschaft Schleswig-Holstein Sitz Kiel

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen:
„Amerika-Gesellschaft Schleswig-Holstein e.V.“

Der Sitz des Vereins ist Kiel.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein soll dazu beitragen, das gegenseitige Verständnis und die Freundschaft zwischen dem deutschen und dem amerikanischen Volk zu fördern. Er will das Verständnis der Ideale und der Kulturen beider Länder vertiefen sowie über die gesellschaftlichen, politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Einrichtungen beider Nationen informieren.

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben fördert der Verein die Arbeit des Kennedy-Hauses in Kiel; er ist bereit, dessen Trägerschaft zu übernehmen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Steuergesetze und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke gem. § 1 Absatz 1 verwendet werden. Die Mitglieder erwerben keine Rechte am Vereinsvermögen; sie erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes soll das vorhandene Vermögen der Christian-Albrechts-Universität/Englisches Seminar mit der Bestimmung übertragen werden, es den Zwecken des Vereins entsprechend zu verwenden. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen und Personengemeinschaften sein, die an der Vertiefung der Freundschaft zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika mitwirken wollen.

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Bestätigung der Beitrittserklärung seitens des Vorstandes. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Bestätigung kann durch den Vorstand ohne Angabe eines Grundes abgelehnt werden.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden. Der Ausschluss kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten dem Ansehen oder den Zielen des Vereins schadet oder mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Der Beschluss, durch den ein Mitglied ausgeschlossen wird, ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats nach Zustellung schriftlich Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mittel des Vereins

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und eine Staffelung entscheidet die Mitgliederversammlung. Er bemüht sich um private und öffentliche Zuwendungen und erhebt Eintritt bei dafür geeigneten Veranstaltungen.

(2) Die Rechnungsprüfung wird alljährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Prüfern vorgenommen.

§ 6 Organe des Vereins – Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Schatzmeister

Er kann zwei weitere Mitglieder kooptieren.

(2) Der Verein wird entweder durch den Vorsitzenden oder durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden gemäß § 26 BGB nach innen und nach außen gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Sowohl der Vorsitzende als auch die stellvertretenden Vorsitzenden sind jeder für sich für den Verein zeichnungs- und vertretungsberechtigt.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Das Vorstandsamt endet durch Tod oder Amtsniederlegung, in anderen Fällen mit der Wahl eines Nachfolgers.

§ 7 Organe des Vereins – Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand durch schriftliche Mitteilung einberufen. Auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine (außerordentliche) Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitteilung muss spätestens vierzehn Tage vor dem Termin der Versammlung abgesandt werden. Sie muss die Tagesordnung enthalten.

(2) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder einer seiner Stellvertreter. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Nicht anwesende Mitglieder können sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Eine entsprechende schriftliche Erklärung muss vor Beginn der jeweiligen Abstimmung beim Vorstand eingegangen sein. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Bei Stimmengleichheit im Falle von Wahlen entscheidet das Los.

(3) Zur Mitgliederversammlung haben nur Mitglieder des Vereins und kooptierte sowie beratende Mitglieder des Vorstandes Zutritt. Der Vorsitzende kann hiervon im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand.

(5) Satzungsänderungen werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder des Vereins von der Mitgliederversammlung beschlossen. Änderungen des Vereinszweckes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Vereins. Der Beschluss kann im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn eine Mitgliederversammlung dies mit Mehrheit beschließt.

(6) Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder bedarf, aufgelöst. Haben sich in der Mitgliederversammlung weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Abstimmung beteiligt, so ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann durch eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitgliedern die Auflösung beschließen.

(7) Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Beirat

Der Beirat unterstützt den Vorstand in der Wahrnehmung seiner kulturellen Aufgaben. Die Mitglieder des Beirats werden durch den Vorstand berufen. Mindestens ein Mitglied des Beirats sollte aus den Vereinigten Staaten kommen.

Kiel, 13.05.2022

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